Category Image
Gesetze

ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZDG – Zivildienstgesetz



§ 65 ZDG, Disziplinarverfügung; Beschwerde

(1)1 Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröffnen ist. 2 Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. 3 Er ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2)1 Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung der oder des nach § 61 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. 2 Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzulegen. 3 Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. 4 Wird die Beschwerde bei der oder dem nach § 61 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie innerhalb einer Woche mit einer Stellungnahme der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zur Entscheidung vorzulegen. 5 Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. 6 Sie ist zuzustellen. 7 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.