Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Der Anspruch auf die Heilbehandlung und auf das Verletztengeld der Unfallversicherung setzt voraus, dass die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in einem Arbeitsunfall haben. Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse ist in diesen Fällen nicht gegeben (vgl. § 11 Absatz 5 SGB V, § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V). Wie hinsichtlich der Abgrenzung der Entgeltersatzleistungen (Verletztengeld, Krankengeld) zu verfahren ist, wenn für einen Zeitraum sowohl wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls als auch wegen unfallunabhängiger Erkrankungen Arbeitsunfähigkeit besteht, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen. Diese gelten für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Kinderkrankengeld und Kinderverletztengeld entsprechend.
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