Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
(1) Wird von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet, wird Verletztengeld nicht gezahlt. Besteht nach § 3 Absatz 3 EntgFG der Entgeltfortzahlungsanspruch erst ab Beginn der fünften Woche, ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses Verletztengeld durch die Krankenkasse zu zahlen.
(2) Bei Gewährung von Zuschüssen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers dürfen diese zusammen mit dem Verletztengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
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