Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 7.1. VVGeneralauftrag, Nichterfüllung des Entgeltfortzahlungsanspruchs durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
Wird Verletztengeld für einen Zeitraum, für den der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber zusteht, gezahlt, weil die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diesen Anspruch nicht erfüllt, so geht der Anspruch der leistungsberechtigten Person gegen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Verletztengeldes auf den Unfallversicherungsträger über (vgl. § 115 SGB X). Der Unfallversicherungsträger ist zur Verfolgung dieses Anspruchs gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber legitimiert. Damit der Unfallversicherungsträger diesen Anspruch rechtzeitig vor Ablauf der jeweils geltenden tariflichen Ausschlussfristen geltend machen kann, informiert die Krankenkasse den Unfallversicherungsträger umgehend von der Nichterfüllung der Entgeltfortzahlungspflicht; gleichzeitig soll sie die Höhe des Verletztengeldes und — sofern ihr bekannt — die Gründe der Nichterfüllung der Entgeltfortzahlung mitteilen.
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