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Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 9.1. VVGeneralauftrag, Verwaltungsakt und Widerspruch

(1) Verwaltungsakte, die die Krankenkasse zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des zuständigen Unfallversicherungsträgers (vgl. § 89 Absatz 1 SGB X). Die Krankenkasse weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, dass der Verwaltungsakt im Namen des zuständigen Unfallversicherungsträgers ergeht. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist dabei namentlich zu benennen. Bei Überweisung des Verletztengeldes ist der Hinweis "Zahlung im Auftrag Ihres Unfallversicherungsträgers" anzubringen.

(2) Hilft die Krankenkasse einem gegen ihre Entscheidung gerichteten Widerspruch nicht ab, leitet sie den Widerspruch dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu; für die Entscheidung notwendige Unterlagen fügt sie bei. Im Streitverfahren ist der Unfallversicherungsträger legitimiert (vgl. § 90 SGB X).


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