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§ 31b AO, Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:

  • 1.der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 GwG,
  • 2.der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 GwG,
  • 3.der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 GwG gegen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG,
  • 4.dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG oder
  • 5.der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 GwG durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

(2)1 Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  • 1.es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder
  • 2.die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
2 Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. 3 Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. 4 § 45 Absatz 3 und 4 GwG gilt entsprechend.

(2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 GwG im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GwG erforderlich ist:

  • 1.beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 FVG vorgehaltenen Daten,
  • 2.bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das zuständige Finanzamt umfassen.

(2b)1 Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a GrEStG zur elektronischen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18 GrEStG Gebrauch gemacht, übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort eingegangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Absatz 5a GwG der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GwG im automatisierten Verfahren. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)1 Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass

  • 1.ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG begangen hat oder begeht oder
  • 2.die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG gegeben sind.

(3a)1 Die Finanzbehörden übermitteln einer Koordinierenden Stelle eines Landes nach § 50c GwG auf Ersuchen Name und Anschrift der bei ihnen geführten Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder Nummer 16 GwG nach Maßgabe des § 55 Absatz 3b GwG, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen. 2 Sammelersuchen sind zulässig. 3 Die von den Finanzbehörden an die zuständigen Koordinierenden Stellen nach § 50c GwG übermittelten Daten können von diesen an die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 9 GwG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz weitergegeben werden.

(4) § 47 Absatz 3 GwG gilt entsprechend.


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