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AO – Abgabenordnung



§ 364b AO, Fristsetzung

(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

  • 1.zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
  • 2.zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
  • 3.zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2)1 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. 2 § 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3 Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.


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