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GewO – Gewerbeordnung



§ 34f GewO, Finanzanlagenvermittler

(1)1 Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 WpIG gewerbsmäßig zu

  • 1.Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen,
  • 2.Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen,
  • 3.Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 KWG oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3 Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • 2.der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist,
  • 3.der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder
  • 4.der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen.

(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

  • 1.Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG,
  • 2.Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 InvG in der bis zum 21. 7. 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verb. mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 KAGB vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 KAGB erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 58 KAGB erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 KAGB,
  • 3.Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1 oder § 64n KWG als erteilt gilt,
  • 4.Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG oder des § 3 Absatz 2 WpIG,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).

  • 5.Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 WpIG erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 WpIG als erteilt gilt.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).

(4)1 Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. 2 Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(6)1 Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. 2 Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.


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