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GewO – Gewerbeordnung

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GewO – Gewerbeordnung



§ 38 GewO, Überwachungsbedürftige Gewerbe

(1)1 Bei den Gewerbezweigen

  • 1.An- und Verkauf von
    • a)hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
    • b)Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    • c)Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    • d)Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
    • e)Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
  • 2.Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • 3.Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • 4.Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • 5.Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • 6.Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. 2 Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. 3 Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 WpIG erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).


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