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§ 59 GewO, Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

1 Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. 2 § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.


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