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StPO – Strafprozessordnung



§ 107 StPO, Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis

1 Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, § 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muss. 2 Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.


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