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§ 138b StPO, Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

1 Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Absatz 1 Nummer 3 und § 120 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 StGB hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis § 96, § 97a und § 100 StGB zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. 2 § 138a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.


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