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§ 22 BGB, Wirtschaftlicher Verein

1 Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. 2 Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).


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