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§ 445b BGB, Verjährung von Rückgriffsansprüchen

§ 445b eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.

(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und § 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

Satz 2 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2133).

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.


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