§ 8b HGB, Unternehmensregister
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Absatz 1 vom BMJ elektronisch geführt.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
- 1. Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
- 2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
- 2a. Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente;
Nummer 2a eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
- 3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
- 4. Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem PublG, dem ERegG, dem EnWG, dem EntgTranspG, dem KAGB, dem TKG, dem VermAnlG oder dem WpHG offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;
Nummer 4 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
- 5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
- 6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a AktG;
- 7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem WpHG oder dem VermAnlG im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem WpÜG im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
- 8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem KAGB, dem InvG und dem InvStG im Bundesanzeiger;
- 9. Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 WpHG, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
Nummer 9 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
- 10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
- 11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO, ausgenommen Verfahren nach dem 10. Teil der InsO;
Nummer 11 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
- 12. Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister;
Nummer 12 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).
- 13. Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 WpHG und nach § 31 Absatz 4 VermAnlG.
Nummer 13 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(3) 1 Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
- 1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
- 2. die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten,
Nummer 2 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
- 3. die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Nummer 3 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
2 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist.
3 Die das Unternehmensregister führende Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist.
4 Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet werden.
5 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §
§ 5,
26 Absatz 1 und 2,
§ 40 Absatz 1, den §
§ 41,
46 Absatz 2, den §
§ 50,
51 Absatz 2,
§ 114 Absatz 1 bis
§ 116 Absatz 2, den §
§ 117,
118 Absatz 4 und
§ 127 WpHG an das Unternehmensregister zur Einstellung und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind.
6 Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der in Satz 5 genannten Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird.
7 Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten
§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 15 und 16, die §
§ 13,
18 und
21 WpHG entsprechend.
Satz 2 geändert und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 5 bis 7. Sätze 5 und 6 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Absatz 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nummer 4 ein.
Absatz 4 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein.
Absatz 5 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).