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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 16 SGB III, Arbeitslose

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • 1.vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  • 2.eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

  • 3.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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