§ 303b SGB V, Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
§ 303b neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562). Überschrift geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).
(1)
1 Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen und die Pflegekassen bis spätestens 10 Wochen nach Quartalsende an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt (Lieferpseudonym),
- 1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,
- 2. Angaben zum Versicherungsverhältnis,
- 3. die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 295b, 300, 301, 301a und 302 sowie nach § 105 SGB XI,
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).
- 4. Angaben zum Vitalstatus, Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI und zum Sterbedatum und
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).
- 5. Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.
2 Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils diejenigen in Satz 1 genannten Daten, die ihnen für das jeweils vergangene Kalenderquartal und für die diesem vergangenen Kalenderquartal vorangegangenen 3 Kalenderquartale vorliegen.
3 Das Forschungsdatenzentrum löscht die nach Satz 1 übermittelten Daten zu einem Kalenderquartal, sobald ihnen nach Satz 1 erneut Daten zu diesem Kalenderquartal übermittelt werden.
4 Abweichend von Satz 3 dürfen Daten zu einem Kalenderquartal, zu dem erneut Daten übermittelt wurden, durch Nutzungsberechtigte und durch das Forschungsdatenzentrum weiterhin verarbeitet werden, wenn die Daten einem Nutzungsberechtigten bereits auf dessen Antrag hin nach
§ 303e zugänglich gemacht wurden und die Verarbeitung im Rahmen dieses Antrags erfolgt.
5 Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
6 Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Datenübermittlung nach Satz 1, abweichend von Satz 1, zu einem anderen Zeitpunkt zu erfolgen hat.
7 Die Datenübermittlung nach Satz 1 erfolgt erstmals für das 1. Kalenderquartal des Jahres 2025.
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Sätze 3 bis 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).
(1a)
1 Zusätzlich zur Datenübermittlung nach Absatz 1 übermitteln die Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
- 1. die ihnen für das Kalenderjahr 2023 vorliegenden Daten nach Absatz 1 Satz 1 spätestens bis zum 1. 12. 2024 und
- 2. die ihnen für das erste Kalenderquartal 2024 vorliegenden Daten nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam mit der erstmaligen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 7.
2 Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind
- 1. Daten nach § 295b,
- 2. Daten nach § 15 SGB XI,
- 3. Daten nach § 105 SGB XI und
- 4. Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 301a und 302 zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (1. 1. 2025).
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach den Absätzen 1 und 1a zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (1. 1. 2025).
(3)
1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt
2 Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor der Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum zu pseudonymisieren.
3 Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den nach
§ 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen.
Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragen.