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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 106 VVG, Fälligkeit der Versicherungsleistung

1 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von 2 Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2 Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. 3 Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.


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