Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 GAPStatG
§ 2 GAPStatG, Gesundheitsausgabenstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst folgende Sachverhalte:
- 1. Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leistungsarten und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie
- 2. Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und Finanziers.
(2) 1 Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. 2 Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:
- 1. Bundesagentur für Arbeit,
- 2. Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 3. Bundeseisenbahnvermögen,
- 4. BMAS,
- 5. BMF,
- 6. BMG,
- 7. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,
- 8. berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen,
- 9. Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie
- 10. weitere Sozialversicherungsträger.
(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.
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