Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 54 VO (EG) 883/2004
Artikel 54 VO (EG) 883/2004, Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
(1) Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von 2 oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.
(2) 1 Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich:
- a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist, oder
- b) um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft:
- i) mit einer Leistung gleicher Art, außer wenn 2 oder mehr Mitgliedstaaten ein Abkommen zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben, oder
- ii mit einer Leistung nach Buchstabe a).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service