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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 8 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Aus der Vielzahl öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeiten schränkt die Legaldefinition des Begriffes "Verwaltungsverfahren" die Anwendung des Gesetzes auf diejenigen Tätigkeiten ein, die durch eine Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 mit dem Ziel ergriffen werden, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen. Die Vorschrift entspricht § 9 VwVfG.
(2) Verwaltungsverfahren ist jede nach außen gerichtete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Hierzu zählt auch das Vorverfahren gemäß §§ 77 ff. SGG (da hier im Wege der Selbstkontrolle der Verwaltung noch die Möglichkeit gegeben ist, die getroffene Entscheidung selbständig zu überprüfen), die Wiedereinsetzung und das Wiederaufgreifen, die Rücknahme und der Widerruf eines Verwaltungsaktes, das Zustellungs- und Vollstreckungsverfahren.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für das übrige Verwaltungshandeln, wie z. B. den Erlass von Satzungen, von innerdienstlichen Anweisungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Weiterhin sind solche Verwaltungshandlungen ausgenommen, die keinen Regelungscharakter beinhalten (z. B. Beratung, Auskunft über Rentenanwartschaften, Ankündigungen von Verwaltungsakten), verwaltungsinterne Verfahren ohne unmittelbare Außenwirkungen (z. B. Rechnungsprüfungen, Planungen) sowie innerbehördliche Maßnahmen, die zum Erlass eines Verwaltungsaktes notwendig sind (z. B. amtsinterne Ermittlung des Sachverhaltes, Einholung von Daten im Wege der Amtshilfe, Besprechungen). Auch die behördeninterne Vorprüfung, ob ein Verfahren durchgeführt werden soll oder muss, ist selbst noch kein Verwaltungsverfahren. Das Gesetz gilt nach § 1 Absatz 1 nicht für privatrechtliches Verwaltungshandeln.
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