Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1. RS 1996/01
Ziff. 8.1. RS 1996/01, Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Leistungsbezug
(1) Die Mitgliedschaft bleibt nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V nicht nur für die Zeit eines Krankengeldanspruches erhalten, sondern auch für die Zeit einer Krankengeldzahlung, ohne dass ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Bedeutung hat dies in erster Linie für die Fälle der rückwirkenden Zubilligung von Renten, die nachträglich zum Wegfall des Krankengeldanspruches führen. Damit ist klargestellt, dass die Mitgliedschaft in diesen Fällen bis zu dem Tag erhalten bleibt, bis zu dem letztmals Krankengeld gezahlt wurde.
(2) Die Mitgliedschaft bleibt ebenfalls während der Zeit des Bezuges von Erziehungsgeld und solange von einem Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird, erhalten.
(3) Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung eines Erziehungsurlaubs ist bei versicherungspflichtigen Künstlern nicht relevant.
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