Ziff. 3.2. RS 2020/02, Zeitliche Begrenzung der Entsendung
Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung liegt nur vor, wenn bei vorausschauender Betrachtungsweise ein zeitliches Ende absehbar ist (Ziff. 3.2.1.). Die Begrenzung im Voraus kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (Ziff. 3.2.2.) oder aus einem Vertrag (Ziff. 3.2.3.) ergeben. Auf feste Zeitgrenzen (etwa 2 Jahre) ist nicht abzustellen. Es ist somit unschädlich, wenn die Entsendung auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alters stellt keine zeitliche Begrenzung in diesem Sinne dar. Eine zeitliche Höchstdauer der Begrenzung sehen die Regelungen zur Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV nicht vor. Hiervon abweichend gelten nach den Zuständigkeitsregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die Rechtsvorschriften des Entsendestaates u. a. lediglich dann weiter, wenn die Entsendung im Voraus auf maximal 24 Monate begrenzt ist. Die Regelungen in den Sozialversicherungsabkommen zur zeitlich begrenzten weiteren Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats sind nicht einheitlich. Je nach Abkommen sind Zeiträume von 12, 24, 48 oder 60 Monate vorgesehen. Die Sozialversicherungsabkommen mit Israel und der Türkei sowie das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien weiterhin anzuwendende Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien sehen sogar keine konkrete zeitliche Höchstdauer für eine Entsendung vor, sodass insoweit grundsätzlich die gleichen Merkmale wie bei Entsendungen nach § 4 SGB IV gelten (vgl. BSG, Urteil vom 8. 12. 1994 — 2 RU 37/93 — USK 94106).
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