Rundschreiben
2020 - Rundschreiben Nr. 2
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer [RS 2020/02]
Sozialversicherungsrecht
2020 - Rundschreiben Nr. 2
Ziff. 1. RS 2020/02, Anwendungsbereich der Entsenderegelungen
2., Vorrang anderer Regelungen und weiterer Anwendungsbereich der Entsenderegelungen
Ziff. 2.1. RS 2020/02, Über- und zwischenstaatliches Recht
Ziff. 2.1.1. RS 2020/02, Sachlicher Geltungsbereich
Ziff. 2.1.2. RS 2020/02, Persönlicher Geltungsbereich
Ziff. 2.1.3. RS 2020/02, Gebietlicher Geltungsbereich
Ziff. 2.2. RS 2020/02, Umlagen nach dem AAG, Insolvenzgeldumlage
Ziff. 2.3. RS 2020/02, Innerdeutsche Entsendung
Ziff. 3. RS 2020/02, Entsendung im Sinne der Ausstrahlung
Ziff. 3.1. RS 2020/02, Entsendung im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
Ziff. 3.1.1. RS 2020/02, Merkmale für das Vorliegen eines in Deutschland (fort-)bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
Ziff. 3.1.2. RS 2020/02, Besonderheiten bei Entsendungen ohne vorhergehende Beschäftigung in Deutschland
Ziff. 3.1.3. RS 2020/02, Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb verbundener Unternehmen
Ziff. 3.1.4. RS 2020/02, Entsendungen im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten
Ziff. 3.2. RS 2020/02, Zeitliche Begrenzung der Entsendung
Ziff. 3.2.1. RS 2020/02, Zeitliche Begrenzung im Voraus
Ziff. 3.2.2. RS 2020/02, Zeitliche Begrenzung infolge der Eigenart der Beschäftigung
Ziff. 3.2.3. RS 2020/02, Zeitliche Begrenzung durch vertragliche Regelung
Ziff. 3.3. RS 2020/02, Entsendung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
Ziff. 3.4. RS 2020/02, Beendigung der Ausstrahlung
Ziff. 3.4.1. RS 2020/02, Wechsel des Arbeitgebers
Ziff. 3.4.2. RS 2020/02, Unterbrechung der Entsendung
Ziff. 3.5. RS 2020/02, Beschäftigungsort
Ziff. 3.6. RS 2020/02, Doppelversicherung
Ziff. 3.7. RS 2020/02, Prüfung der Voraussetzungen einer Entsendung
Ziff. 4. RS 2020/02, Entsendung im Sinne der Einstrahlung
5., Entsendung auf Seeschiffe unter fremder Flagge
Ziff. 5.1. RS 2020/02, Grundsatz
Ziff. 5.2. RS 2020/02, Besonderheiten
Ziff. 5.3. RS 2020/02, Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge
Ziff. 5.3.1. RS 2020/02, Beschäftigung auf ausgeflaggten deutschen Schiffen
Ziff. 5.3.2. RS 2020/02, Beschäftigung auf Schiffen unter der Flagge eines Staates, in dem die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts bzw. eines Abkommensstaates gelten
Ziff. 5.4. RS 2020/02, Beschäftigungsort von Seeleuten
Ziff. 6. RS 2020/02, Beispiele
Anlage 1 RS 2020/02, Übersicht zu den Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, und zum jeweiligen sachlichen Geltungsbereich des Abkommens
Anlagen 2 und 3 RS 2020/02, (nicht abgebildet)
Ziff. 3.4.1. RS 2020/02 , Wechsel des Arbeitgebers Erfolgt ein Wechsel des Arbeitgebers lediglich dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes Unternehmen übernommen wird, ist dieser Wechsel unbeachtlich. Dies gilt insbesondere in den Fällen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Es handelt sich um eine einheitliche Entsendung (Ziff. 6. — Arbeitnehmer U).
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