Ziff. 4. RS 2020/02, Entsendung im Sinne der Einstrahlung
(1)
Ein Arbeitnehmer unterliegt bei einer vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland nach der Einstrahlungsregelung des § 5 Absatz 1 SGB IV nicht den Vorschriften über die deutsche Sozialversicherung,
-wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und
-die Dauer der Beschäftigung in Deutschland im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Entsendung im Sinne der Einstrahlung vor.
(3) Eine Entsendung im Sinne der Einstrahlung liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Weisung seines im Ausland ansässigen Arbeitgebers vom Ausland nach Deutschland begibt, um hier eine im Voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Die Einstrahlung ist somit das Gegenstück zur Ausstrahlung (Ziff. 6. — Arbeitnehmer Y). Die Ausführungen zu den Ziff. 3.1. bis Ziff. 3.4. sowie Ziff. 3.6. und Ziff. 3.7. gelten entsprechend. Hinsichtlich der Ausführungen in Ziff. 3.3. (Entsendung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung) ist zu beachten, dass das Verleihunternehmen, das einen Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland einsetzt, über die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem AÜG verfügen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Entsendung im Sinne der Einstrahlung nach Deutschland vor.
(4) Soweit im Zweifelsfall von der zuständigen Einzugsstelle eine Feststellung über das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der Einstrahlung vom Arbeitgeber im Entsendestaat oder dem Betrieb in Deutschland verlangt wird, kann hierfür ein Antrag gemäß dem als Anlage 3 beiliegenden Muster verwendet werden. Zuständige Einzugsstelle ist grundsätzlich die Krankenkasse, die im Falle einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wählbar wäre. Der Einzug der Unfallversicherungsbeiträge erfolgt durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
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