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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.V.2. RS 1991/01
Ziff. B.V.2. RS 1991/01, Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
(1) Nach § 174 Absatz 1 SGB VI gelten für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus dem Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d ff. SGB IV). Diese Regelungen finden nach § 174 Absatz 2 SGB VI auch Anwendung für arbeitnehmerähnliche Personen wie Seelotsen, Bezieher von Vorruhestandsgeld sowie für die nach § 4 Absatz 1 SGB VI antragspflichtversicherten Entwicklungshelfer und im Ausland beschäftigten Deutschen.
(2) Im Übrigen wird auf Abschnitt D.IV und D.V des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21. 11. 1988 verwiesen.
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