Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10. RS 1999/01
Ziff. 10. RS 1999/01, Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(nicht abgebildet; vgl. Bd. I: § 28 Absatz 2 Satz 9 SGB V)
(1) Durch die Neufassung von § 28 Absatz 2 Satz 9 SGB V wird der grundsätzliche Ausschluss implantologischer Leistungen (Implantate, Implantataufbauten usw.) aus der gesetzlichen Krankenversicherung — außer in den in den Richtlinien festgelegten Fallgestaltungen — beibehalten. Wie bisher werden in den vom [Gemeinsamen Bundesausschuss] festgelegten Ausnahmeindikationen Implantate einschließlich der Suprakonstruktion im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung als Sachleistung und somit mit voller Kostenübernahme zur Verfügung gestellt.
(2) Die redaktionelle Neufassung von § 28 Absatz 2 Satz 9 SGB V ist lediglich im Hinblick auf die Neuregelung in § 30 SGB V erfolgt und hat in Bezug auf zahnärztliche Behandlungen nach § 28 SGB V keine leistungsrechtlichen Auswirkungen.
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