Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.1. RS 2003/01
Ziff. B.I.1. RS 2003/01, Allgemeines
(1) Im Recht der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Das bedeutet, dass die Beitragsansprüche der Versicherungsträger dann entstehen, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 22 Absatz 1 SGB IV und galt bis zum 31. 12. 2002 sowohl für laufendes als auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
(2) Durch Artikel 2 Nummer 6 des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde § 22 Absatz 1 SGB IV mit Wirkung vom 1. 1. 2003 an geändert. Danach entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt ist. Damit wird für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip festgeschrieben. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist. Beiträge können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt worden ist.
(3) Die Neuregelung gilt für alle Beschäftigungszeiträume nach dem 31. 12. 2002.
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