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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 Kryo-RL
§ 5 Kryo-RL, Umfang der medizinischen Maßnahmen
(1) Die zu der Kryokonservierung gehörigen medizinischen Maßnahmen sind Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Transport, Einfrieren, Lagerung und späteres Auftauen von Ei- oder Samenzellen sowie Keimzellgewebe.
(2) Von der Vorbereitung für die Kryokonservierung werden folgende medizinische Maßnahmen erfasst:
- 1. Erforderliche Laboruntersuchungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit Anlage 4 Nummer 1 und 3 TPG-GewV (Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ab; im Einzelfall soweit erforderlich weitere Untersuchungen nach Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe d und e TPG-GewV) innerhalb von 3 Monaten vor der Keimzellgewinnung.
- 2 Die Befunde der Untersuchungen sollen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung der Keimzellen oder des Keimzellgewebes vorliegen. 3 Andernfalls ist bis zum Eintreffen der Infektionsparameter eine Aufbewahrung unter Quarantänebedingungen erforderlich.
- 2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Eizellen:
- Durchführung der hormonellen Stimulationsbehandlung unter Beachtung der Grenzen der arzneimittelrechtlichen Zulassung (z. B. Ovarielle Stimulation zur Gewinnung von Eizellen), laboratoriumsmedizinische Bestimmungen von luteinisierendem Hormon, Östradiol und Progesteron; sonographische Untersuchungen sowie transvaginale oder laparoskopische Eizellenentnahme (Follikelpunktion).
- 3. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Ovarialgewebe für weibliche Kinder und Jugendliche ab der Pubertät, frühestens nach der Menarche und Frauen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres:
- a) Operative Entnahme (Laparoskopie, in Ausnahmefällen Laparotomie) von Ovarialgewebe, sowie Aufbereitung des Ovarialgewebes vor der Kryokonservierung, unter Beachtung der Richtlinie der Bundesärztekammer "Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen und Keimzellgewebe im Rahmen der assistierten Reproduktion" vom 14. 1. 2022.
- b) Die Leistung setzt eine umfassende Beratung der Versicherten durch die behandelnde Fachärztin oder den behandelnden Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung "Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" gemäß § 4 Absatz 2, Nummer 2 Buchstabe a voraus.
- 4. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und der Aufbereitung der Samenzellen bei männlichen Personen ab der Pubertät inklusive Spermiogramm, sowie falls erforderlich die testikuläre Spermienextraktion (TESE).
(3) Das für die oder den Versicherten geeignete Verfahren der Kryokonservierung einschließlich der dazugehörigen Maßnahmen ist entsprechend den Regelungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur assistierten Reproduktion gemäß § 16b TPG durch die gemäß § 6 berechtigten Leistungserbringer auszuwählen.
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