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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1.1.3. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1.1.3. RS 2015/03, Kurzarbeit
(1) Für Spender besteht auch im Falle von Kurzarbeit ein Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V. Der Krankengeldanspruch ruht entsprechend § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Umfang des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a EntgFG. Da sich bei Kurzarbeit der Entgeltfortzahlungsanspruch allerdings nur auf das durch den Arbeitsausfall reduzierte Entgelt bezieht, ruht der Krankengeldanspruch auch nur in diesem Umfang und nicht vollständig. D. h., Arbeitnehmer haben bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums neben dem Entgeltfortzahlungsanspruch auch einen teilweisen Anspruch auf Krankengeld.
(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende auch nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a EntgFG an, ist hiernach das Krankengeld ungekürzt zu zahlen. Die Höhe des Krankengeldanspruchs richtet sich nach § 47b Absatz 3 SGB V. Eine Unterscheidung der Fälle nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit, wie sie bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen ist, ist bei einer spendebedingten Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig. Hintergrund ist, dass § 47b Absatz 4 SGB V (aufgrund des § 98 Absatz 3 Nummer 2 SGB III) nicht angewandt werden kann, da hier explizit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Der Arbeitgeber zahlt daher auch kein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Zahlung des Krankengeldes nach § 44a SGB V in Höhe des Spitzbetrages erfolgt durch die Krankenkasse des Empfängers (siehe Abschnitt 4.6).
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