Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 40.1 LStR
R 40.1 LStR, Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40 Absatz 1 EStG)
Größere Zahl von Fällen
(1) 1 Eine größere Zahl von Fällen ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. 2 Wird ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung für weniger als 20 Arbeitnehmer gestellt, kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers und der mit der Pauschalbesteuerung angestrebten Vereinfachung eine größere Zahl von Fällen auch bei weniger als 20 Arbeitnehmern angenommen werden.
Beachtung der Pauschalierungsgrenze
(2) 1 Der Arbeitgeber hat anhand der Aufzeichnungen im Lohnkonto (§ 4 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 LStDV) vor jedem Pauschalierungsantrag zu prüfen, ob die Summe aus den im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezügen, für die die Lohnsteuer mit einem besonderen Steuersatz erhoben worden ist, und aus dem sonstigen Bezug, der nunmehr an den einzelnen Arbeitnehmer gezahlt werden soll, die Pauschalierungsgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 3 EStG übersteigt. 2 Wird diese Pauschalierungsgrenze durch den sonstigen Bezug überschritten, ist der übersteigende Teil nach § 39b Absatz 3 EStG zu besteuern. 3 Hat der Arbeitgeber die Pauschalierungsgrenze mehrfach nicht beachtet, sind Anträge auf Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nicht zu genehmigen.
Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes
(3) 1 Die Verpflichtung, den durchschnittlichen Steuersatz zu errechnen, kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er
- 1. den Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden Bezüge,
- 2. die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer nach Steuerklassen getrennt in folgenden 3 Gruppen:
- a) Arbeitnehmer in den Steuerklassen I, II und IV,
- b) Arbeitnehmer in der Steuerklasse III und
- c) Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI sowie
- 3. die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer, gemindert um die nach § 39b Absatz 3 Satz 3 EStG abziehbaren Freibeträge und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Steuerklasse II (ohne Erhöhungsbeträge für weitere Kinder), erhöht um den Hinzurechnungsbetrag,
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