Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 44 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 44 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift sieht für alle Trägerbereiche der medizinischen Rehabilitation die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung vor. Für die Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet dies keine Änderung.
(2) Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen DRV und gesetzlicher Krankenversicherung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung wurde die "Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 in Verb. mit § 51 Absatz 5 SGB IX" geschlossen, welche zum 1. 11. 2011 in Kraft getreten ist und auch weiterhin Gültigkeit hat. Die Vereinbarung wird ergänzt durch die "Dokumentation der Ergebnisse aus den regelmäßigen SWE-Erfahrungsaustauschen zwischen GKV und DRV".
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service