Category Image
Verordnungen

ErrV – Erreichbarkeits-Verordnung

Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II (Erreichbarkeits-Verordnung -ErrV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

ErrV – Erreichbarkeits-Verordnung



§ 3 ErrV, Weitere wichtige Gründe

1 Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 SGB II liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Absatz 5 SGB X zu unterstützen

  • 1.im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,
  • 2.wegen Pflegebedürftigkeit oder
  • 3.im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach § 16 Absatz 5 SGB X.
2 Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 3 Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.