Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) von 69.300 Euro (2024) überschreitet, sind von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Daher wird diese auch Krankenversicherungspflichtgrenze genannt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme für Beschäftigte, die bereits am 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und in einer vollwertigen privaten Krankenversicherung versichert waren. Für diese Arbeitnehmer beträgt 2024 die JAE-Grenze 62.100 Euro.
Der Arbeitgeber prüft das regelmäßige Entgelt seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Beginn einer Beschäftigung, bei Änderung des Entgelts und bei Änderung der JAE-Grenze. Die JAE-Grenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich neu für das folgende Jahr festgelegt.
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden grundsätzlich alle Bezüge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet. Übt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehrere Beschäftigungen aus, ist das Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Da eine zweite (und gegebenenfalls weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird (Ausnahme Arbeitslosenversicherung), kann es durch die Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts zur Überschreitung der JAE-Grenze kommen.
Um das regelmäßige Entgelt zu bestimmen, berechnet der Arbeitgeber das Gehalt beziehungsweise den Lohn für zwölf Monate im Voraus. Einmalzahlungen, die jährlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezahlt werden, werden berücksichtigt.
Schema für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Summe aller Bezüge aus der Beschäftigung (*1)
– Einkünfte, die kein Arbeitsentgelt sind (*2)
– Unregelmäßiges Arbeitsentgelt (zum Beispiel Überstundenvergütung) (*3)
– Familienzuschläge (zum Beispiel Kinderzuschlag) (*4)
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Erläuterungen:
(*1) Bezüge
Unter Bezüge sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen (zum Beispiel das Weihnachtsgeld) zu verstehen, die im Rahmen einer Beschäftigung erzielt werden.
(*2) Kein Arbeitsentgelt
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden, werden nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zugerechnet, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Pauschal versteuerte Bezüge sind auch kein Arbeitsentgelt.
(*3) Unregelmäßiges Arbeitsentgelt
Entgelt, das nicht monatlich oder bei Einmalzahlungen einmal im Jahr garantiert gezahlt wird, gilt als unregelmäßiges Arbeitsentgelt. Dazu gehören zum Beispiel Überstundenvergütungen, die nicht pauschal gewährt werden. Einmalzahlungen, die in größeren Abständen als einmal jährlich gezahlt werden (zum Beispiel Jubiläumsvergütungen), werden nicht „regelmäßig“ gewährt.
(*4) „Familienzuschläge“
Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden keine Zuschläge angerechnet, die mit Rücksicht auf den Familienstand des oder der Beschäftigten gezahlt werden (zum Beispiel Kinder- und Verheiratetenzuschläge im öffentlichen Dienst).
Beispiel: regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Aufnahme einer Beschäftigung am 1.7.2024 beim Arbeitgeber mit einem Monatsentgelt von 5.500 Euro zuzüglich Urlaubsgeld in Höhe von 2.500 € und Weihnachtsgeld in Höhe von je 5.000 Euro.
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.7.2024
Monatsentgelt (5.500 € × 12) | 66.000 € |
+ Urlaubsgeld | 2.500 € |
+ Weihnachtsgeld | 5.000 € |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 73.500 € |
Es besteht mit Beginn der Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit, da die JAE-Grenze 2024 (69.300 Euro) überschritten wird.
Erhöhung des Arbeitsentgelts und Überschreitung der JAE-Grenze
Erhöht sich das Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres und wird dadurch die aktuelle JAE-Grenze überschritten, ist der oder die Beschäftigte nur dann ab dem Beginn des Folgejahres krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt voraussichtlich auch die JAE-Grenze des folgenden Kalenderjahres übersteigt.
Beispiel: Überschreiten der JAE-Grenze durch Erhöhung des Arbeitsentgelts
Aufnahme einer Beschäftigung am 1.4.2023 mit einem Monatsentgelt von 4.200 Euro zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Entgelterhöhung am 1.12.2023 auf 5.000 Euro zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.4.2023
Monatsentgelt (4.200 € × 12) | 50.400 € |
+ Urlaubsgeld | 4.200 € |
+ Weihnachtsgeld | 4.200 € |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 58.800 € |
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.12.2023
Monatsentgelt (5.000 € × 12) | 60.000 € |
+ Urlaubsgeld | 5.000 € |
+ Weihnachtsgeld | 5.000 € |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 70.000 € |
Es besteht ab Beginn der Beschäftigung am 1.4.2023 Krankenversicherungspflicht, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAE-Grenze 2023 in Höhe von 66.600 Euro nicht überschreitet.
Seit dem 1.1.2024 besteht Krankenversicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab 1.12.2023 sowohl die JAE-Grenze 2023 als auch die JAE-Grenze 2024 (69.300 Euro) überschreitet.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Scheidet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wegen Überschreitens der JAE-Grenze aus der Krankenversicherungspflicht aus, bleibt er oder sie automatisch weiterhin als freiwillig krankenversichertes Mitglied bei der gesetzlichen Krankenkasse. Diese freiwillige Mitgliedschaft kommt nur dann nicht zustande, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erklärt, nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen, und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Beschäftigte, die bisher im Ausland lebten und erstmals in Deutschland beschäftigt werden, können ebenfalls freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt über der JAE-Grenze liegt und der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach verwehrt ist.
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