Wann liegt ein Minijob vor?
Eine geringfügige Beschäftigung – auch Minijob genannt – kann vorliegen, wenn in dieser Beschäftigung das Arbeitsentgelt oder der zeitliche Umfang gering ist. So gibt es
- die geringfügig entlohnte Beschäftigung, in der ein monatliches Arbeitsentgelt von 538 Euro nicht überschritten werden darf (538-Euro-Job), und
- die kurzfristige Beschäftigung, die einer Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr unterliegt, und die nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf. Diese Zeitgrenzen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht.
Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nur zeitlich befristet ausgeübt wird. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung nimmt der Arbeitgeber unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn beziehungsweise bei einer Änderung in dem Beschäftigungsverhältnis vor.
Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs
Es können mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Allerdings darf bei Zusammenrechnung der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann aber nur ein 538-Euro-Job versicherungsfrei sein. In der Arbeitslosenversicherung werden versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben.
Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, werden sie zusammengerechnet. Die Zeitgrenzen sind dabei einzuhalten, es darf keine Berufsmäßigkeit vorliegen.