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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.2. RS 2010/03, Meldungen bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

(1) Besteht nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, hat der jeweilige Träger der Entgeltersatzleistung Meldungen nach § 38 DEÜV zu erstatten. Gleiches gilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 AltTZG direkt an den Arbeitnehmer erbringt.

Beispiel 1 (Förderfall, Beginn der Altersteilzeit vor dem 1. 1. 2010)

Beginn der Altersteilzeit am 1. 7. 2009
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
Krankengeldbezug:16.8. bis 15. 9. 2010
Jahresmeldung:1. 1. bis 31. 12. 2010
RV-Beitrag aufgestockt um80 %
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
(80 % vom Regelarbeitsentgelt)
1 200 EUR
Meldungen
- durch Arbeitgeber Jahresmeldung1. 1. bis 31. 12. 201029 700 EUR
- durch Bundesagentur für Arbeit16. 8. bis 15. 9. 20101 240 EUR

Beispiel 2 (Förderfall, Beginn der Altersteilzeit vor dem 1. 1. 2010)

Beginn der Altersteilzeit am 1. 7. 2009
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
Krankengeldbezug:16. 8. bis 15. 10. 2010
Unterbrechungsmeldung:1. 1. bis 15. 8. 2010
Jahresmeldung16. 10. bis 31. 12. 2010
RV-Beitrag aufgestockt um80 %
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
(80 % vom Regelarbeitsentgelt)
1 200 EUR
Meldungen
- durch Arbeitgeber
  Unterbrechungsmeldung1. 1. bis 15. 8. 201020 250 EUR
  Jahresmeldung16. 10. bis 31. 12. 20106 840 EUR
- durch Bundesagentur für Arbeit16. 8. bis 15. 10. 20102 440 EUR

(2) Ist die Bundesagentur für Arbeit nicht leistungspflichtig und zahlt der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme, kann er diese mit der nächstfolgenden Entgeltmeldung melden, sofern eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV nicht erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, über die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme eine Sondermeldung mit dem Grund der Abgabe "56" zu erstatten. Die Sondermeldung umfasst den Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wurde. Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber trotz Leistungspflicht der Bundesagentur mit der Zahlung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in Vorleistung tritt (vgl. hierzu Ziff. 3.4.1.).

Beispiel 3 (kein Förderfall, Beginn der Altersteilzeit nach dem 31. 12. 2009)

Beginn der Altersteilzeit am 1. 7. 2010
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
Krankengeldbezug:16. 8. bis 15. 9. 2011
Jahresmeldung:1. 1. bis 31. 12. 2011
RV-Beitrag aufgestockt um80 %
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
(80 % vom Regelarbeitsentgelt)
1 200 EUR
Meldungen
- durch Arbeitgeber
  Jahresmeldung1. 1. bis 31. 12. 201130 940 EUR
  oder
  Jahresmeldung1. 1. bis 31. 12. 201129 700 EUR
  Sondermeldung16. 8. bis 15. 9. 20111 240 EUR

(3) Ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, hat der Arbeitgeber für den Zeitraum der Unterbrechung eine Sondermeldung über die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme mit dem Grund der Abgabe "56" zu erstatten.

Beispiel 4 (kein Förderfall, Beginn der Altersteilzeit nach dem 31. 12. 2009)

Beginn der Altersteilzeit am 1. 7. 2010
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
Krankengeldbezug:16. 8. bis 15. 10. 2011
Unterbrechungsmeldung:1. 1. bis 15. 8. 2011
Jahresmeldung:16. 10. bis 31. 12. 2011
RV-Beitrag aufgestockt um80 %
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
(80 % vom Regelarbeitsentgelt)
1 200 EUR
Meldungen
- durch Arbeitgeber
  Unterbrechungsmeldung1. 1. bis 15. 8. 201120 250 EUR
  Sondermeldung16. 8. bis 15. 10. 20112 440 EUR
  Jahresmeldung16. 10. bis 31. 12. 20116 840 EUR

(4) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus einem höheren Betrag als 80 % des Regelarbeitsentgelts zahlt (z. B. 90 %), da die Bundesagentur für Arbeit nur die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus 80 % des Regelarbeitsentgelts erstattet und deshalb auch nicht in voller Höhe melden kann.

Beispiel 5 (Förderfall, Beginn der Altersteilzeit vor dem 1. 1. 2010)

Beginn der Altersteilzeit am 1. 7. 2009
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
Krankengeldbezug:16. 8. bis 15. 10. 2010
Unterbrechungsmeldung:1. 1. bis 15. 8. 2010
Jahresmeldung:16. 10. bis 31. 12. 2010
RV-Beitrag aufgestockt um90 %
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
90 % vom Regelarbeitsentgelt1 350 EUR
80 % vom Regelarbeitsentgelt1 200 EUR
10 % vom Regelarbeitsentgelt150 EUR
Meldungen
- durch Arbeitgeber
  Unterbrechungsmeldung1. 1. bis 15. 8. 201021 375 EUR
  Jahresmeldung16. 10. bis 31. 12. 20107 220 EUR
  Sondermeldung16. 8. bis 15. 10. 2010305 EUR
- durch Bundesagentur für Arbeit16. 8. bis 15. 10. 20102 440 EUR
oder
bei Vorleistung durch den Arbeitgeber
Sondermeldung16. 8. bis 15. 10. 20102 745 EUR

Eine Meldung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nicht.


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