Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
(1) Der § 295 SGB V in der aktuellen Fassung regelt die Abrechnung der ärztlichen und auch der zahnärztlichen Leistungen. Nachstehend wird auf die für den zahnärztlichen Bereich relevanten Vorgaben eingegangen.
(2)
Nach § 295 Absatz 1 SGB V sind die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden (Zahn-)Ärzte und Einrichtungen verpflichtet,
-in den Abrechnungsunterlagen für die vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,
-in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung ihre (Zahn-)Arztnummer, in Überweisungsfällen die (Zahn-)Arztnummer des überweisenden (Zahn-)Arztes sowie die auf der KV-Karte enthaltenen Angaben nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 SGB V maschinenlesbar
aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die in der Rechtsnorm vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung von verschlüsselten Diagnosedaten ist für den zahnärztlichen Bereich nicht von Relevanz.
(3)
Nach § 295 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesschiedsamtes 30. 1. 2008 übermitteln die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die Abrechnung der Vergütung im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jeden Monat bzw. jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgende Daten:
-Angaben nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 (u. a. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse), 6 (Krankenversichertennummer) und 7 (Versichertenstatus),
-Arzt- oder Zahnarztnummer (verschlüsselt), in Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des überweisenden Arztes,
-Art der Inanspruchnahme,
-Art der Behandlung,
-Tag [und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit] der Behandlung,
-abgerechnete Gebührenpositionen, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,
-Kosten der Behandlung.
-. . .
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