Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI [RS 2015/02]
Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI [RS 2015/02]
Die Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld ist an die Regelung zur Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei Bezug von Krankengeld angelehnt. D. h., die Beiträge werden, soweit sie auf die Leistung selbst entfallen, vom Leistungsbezieher einerseits und dem Leistungsträger bzw. den die Leistung gewährenden Stellen andererseits jeweils zu Hälfte getragen. Sind die beitragspflichtigen Einnahmen höher als die Leistung (Regelfall), werden die Beiträge von dem die Leistung überschreitenden Betrag von dem Leistungsträger bzw. jeweils anteilig von den die Leistung gewährenden Stellen getragen (§ 249c SGB V). Sofern ausnahmsweise das Pflegeunterstützungsgeld höher ist als die beitragspflichtige Einnahme, erfolgt die Beitragstragung vom Leistungsbezieher einerseits und dem Leistungsträger bzw. den die Leistung gewährenden Stellen andererseits jeweils zur Hälfte.
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