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GAPStatV – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem GAPStatG (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung - GAPStatV)
Sozialversicherungsrecht
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GAPStatV – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung



§ 7 GAPStatV, Übermittlungspflichten des Instituts des Bewertungsausschusses

Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 SGB V übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. 1. des 2. dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, auf Basis der Abrechnungsstatistik die Honorare der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, gegliedert nach Rechnungskonten der Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung, Teilnahmestatus der Praxen, Art der Leistungserbringer und Leistungsarten.


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