Category Image
Verordnungen

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 24 SVWO, Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

(1)1 Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. 2 Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. 3 Eine Erklärung nach § 48 Absatz 7 Satz 2 SGB IV kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.

Satz 3 angefügt durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).

(2) Streicht der Wahlausschuss den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.

(3)1 Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuss und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuss legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuss vor.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.