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Verordnungen

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 46 SVWO, Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber

In den Fällen des § 54 Absatz 2 SGB IV hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.

§ 46 neugefasst durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).


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