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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 74 SVWO, Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung

(1)1 Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die erste Sitzung der Vertreterversammlung und führt einen Beschluss darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. 2 Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.

(2)1 Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. 2 Er kann aus diesem Anlass die Sitzung unterbrechen.

(3) Wird schriftlich gewählt, lässt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.

(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens 2 Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen.

(5) Im Übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 SGB IV.

(6)1 Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. 2 Erklärt der Gewählte, dass er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterversammlung.

(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.

(8)1 Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterzeichnen.


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