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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 12 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.1.6.):

Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt vom 1. 3. bis 31. 10. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf (mehr als 70 Arbeitstage). Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 3 000 EUR (Übungsleiterpauschale) in Höhe von 2 600 EUR anzuwenden, da im Kalenderjahr des Beschäftigungsbeginns der Steuerfreibetrag von der Arbeitnehmerin bereits in Höhe von 400 EUR in Anspruch genommen wurde. Der Steuerfreibetrag soll pro rata ausgeschöpft werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt vom 1. 3. bis 31. 10. ermittelt sich wie folgt:

Verdienst (900 EUR x 8 =)7 200 EUR
./. Steuerfreibetrag (3 000 EUR ./. 400 EUR)2 600 EUR
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt4 600 EUR

1/8 dieses Betrages beläuft sich auf (4 600 EUR : 8) 575 EUR und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, sodass die nebenberufliche Lehrkraft mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beschäftigt ist. Die Beschäftigung ist vom 1. 3. bis 31. 10. zu melden und zu verbeitragen.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1


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