Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
§ 5 Zul-RL, Mitteilung der nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen
(1) Die nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3b SGB XI hat den Landesverbänden der Pflegekassen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 72 Absatz 3d SGB XI rechtsverbindlich mitzuteilen,
a)welches Tarifvertragswerk oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
b)ob im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB XI und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB XI für sie maßgebend ist.
(2) Der Mitteilung der Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 sind folgende Angaben zu entnehmen:
1.allgemeine Angaben zur Pflegeeinrichtung (Name, Adresse, Bundesland, Kontaktperson, Kontaktdaten, Institutionskennzeichen, Form der Trägerschaft, Versorgungsart),
2.Angabe, ob die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt wird,
3.sofern die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt wird:
a)Name des Tarifvertragswerkes, dessen Höhe der Entlohnung von der Pflegeeinrichtung nicht unterschritten wird (maßgebendes Tarifvertragswerk),
b)Zeitraum, für den die Höhe der Entlohnung gemäß dem maßgebenden Tarifvertragswerk nicht unterschritten wird,
c)Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 3 im Hinblick auf das maßgebende Tarifvertragswerk gegeben sind,
d)rechtsverbindliche Erklärung, dass der Träger der Pflegeeinrichtung die Höhe der Entlohnung gemäß dem maßgebenden Tarifvertragswerk für alle Beschäftigten in der Pflege und Betreuung nicht unterschreitet.
Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d gelten für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen entsprechend.
4.Sofern die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt wird: rechtsverbindliche Erklärung, dass der Träger der Pflegeeinrichtung das jeweilige nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau in den 3 Qualifikationsgruppen sowie die nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nicht unterschreitet,
5.rechtsverbindliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.
(3)1 Sofern sich Änderungen der Angaben zu Absatz 1 oder Absatz 2 Nummern 1 bis 5 ergeben, hat die Pflegeeinrichtung dies unverzüglich den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen und die Richtigkeit der Angaben in der Änderung rechtsverbindlich entsprechend Absatz 2 Nummer 5 zu erklären (Änderungsmitteilung). 2 Sofern sich Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a, b ergeben, ist der Versorgungsvertrag entsprechend anzupassen.
(4)1 Die Landesverbände der Pflegekassen prüfen die Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI, wenn sich im Verfahren nach § 4 Nachweis-RL oder aus anderen Sachverhalten Anhaltspunkte ergeben, die eine Prüfung erforderlich machen. 2 In diesem Fall ist das Verfahren nach den Nachweis-RL sinngemäß anzuwenden. 3 Dabei sind abweichend von § 4 Absatz 1 Nachweis-RL pseudonymisierte Unterlagen vorzulegen.
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