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Richtlinien

Zul-RL – Zulassungs-Richtlinien

Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Zul-RL – Zulassungs-Richtlinien



§ 5 Zul-RL, Mitteilung der nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen

(1) Die nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3b SGB XI hat den Landesverbänden der Pflegekassen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 72 Absatz 3d SGB XI rechtsverbindlich mitzuteilen,

  • a)welches Tarifvertragswerk oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
  • b)ob im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB XI und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB XI für sie maßgebend ist.

(2) Der Mitteilung der Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 sind folgende Angaben zu entnehmen:

  • 1.allgemeine Angaben zur Pflegeeinrichtung (Name, Adresse, Bundesland, Kontaktperson, Kontaktdaten, Institutionskennzeichen, Form der Trägerschaft, Versorgungsart),
  • 2.Angabe, ob die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt wird,
  • 3.sofern die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt wird:
    • a)Name des Tarifvertragswerkes, dessen Höhe der Entlohnung von der Pflegeeinrichtung nicht unterschritten wird (maßgebendes Tarifvertragswerk),
    • b)Zeitraum, für den die Höhe der Entlohnung gemäß dem maßgebenden Tarifvertragswerk nicht unterschritten wird,
    • c)Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 3 im Hinblick auf das maßgebende Tarifvertragswerk gegeben sind,
    • d)rechtsverbindliche Erklärung, dass der Träger der Pflegeeinrichtung die Höhe der Entlohnung gemäß dem maßgebenden Tarifvertragswerk für alle Beschäftigten in der Pflege und Betreuung nicht unterschreitet.
  • Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d gelten für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen entsprechend.
  • 4.Sofern die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt wird: rechtsverbindliche Erklärung, dass der Träger der Pflegeeinrichtung das jeweilige nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau in den 3 Qualifikationsgruppen sowie die nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nicht unterschreitet,
  • 5.rechtsverbindliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.

(3)1 Sofern sich Änderungen der Angaben zu Absatz 1 oder Absatz 2 Nummern 1 bis 5 ergeben, hat die Pflegeeinrichtung dies unverzüglich den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen und die Richtigkeit der Angaben in der Änderung rechtsverbindlich entsprechend Absatz 2 Nummer 5 zu erklären (Änderungsmitteilung). 2 Sofern sich Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a, b ergeben, ist der Versorgungsvertrag entsprechend anzupassen.

(4)1 Die Landesverbände der Pflegekassen prüfen die Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI, wenn sich im Verfahren nach § 4 Nachweis-RL oder aus anderen Sachverhalten Anhaltspunkte ergeben, die eine Prüfung erforderlich machen. 2 In diesem Fall ist das Verfahren nach den Nachweis-RL sinngemäß anzuwenden. 3 Dabei sind abweichend von § 4 Absatz 1 Nachweis-RL pseudonymisierte Unterlagen vorzulegen.


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