SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 5 SRVwV, Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(1) Mit dem Zahlungsverkehr ist grundsätzlich ein Bediensteter zu beauftragen, der keine Buchführungsgeschäfte erledigt (§ 2 Absatz 4 SVRV).
(2) Wird die Führung der Barkasse von einem anderen Bediensteten übernommen, ist der bare Kassenbestand ordnungsmäßig zu übergeben; dies ist durch eine mit Unterschriften versehene Niederschrift zu bestätigen.
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