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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags [RS 2016/08]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 8



Ziff. B.3. RS 2016/08, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer

Die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt grundsätzlich nicht für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der bei einer Krankenkasse freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für diese Personen sind nach § 10 BVSzGs des GKV-Spitzenverbandes bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu zahlen. Der Arbeitgeber kann diese Beiträge im Rahmen des sog. Firmenzahlerverfahrens bereits vorher zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle im Beitragsnachweis übermitteln und an diese abführen.


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