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(1) Eine Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung hat gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 2. Halbsatz SGB V keine Aufhebung der Krankenversicherungspflicht zur Folge; dies gilt ohne Rücksicht darauf, welche Umstände zu dem unrechtmäßigen Leistungsbezug geführt haben. Damit wird die in jedem Zeitpunkt notwendige Klarheit über den Bestand des Versicherungsschutzes sichergestellt.
(2) Hat allerdings während des Rückforderungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis (in Frage kommt nur eine Pflichtversicherung, insbesondere aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) bestanden, bestimmt § 335 Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil SGB III ausdrücklich, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V nicht bestehen bleibt. Der BA sind dann die für den Rückforderungszeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten (Näheres unter Ziff. C.I.8.1.1.), da der GKV bereits Beiträge, nämlich aus dem anderen Versicherungsverhältnis, zufließen.
(3) Ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis, das u. U. zu einer rückwirkenden Auflösung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V führen würde, liegt nicht vor, wenn die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V mit einer Familienversicherung, einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Auffang-Versicherungspflicht zusammengetroffen ist (vgl. BSG, Urteile vom 5. 2. 1998 — B 11 AL 69/97 R — USK 98142 und vom 10. 8. 2000 — B 11 AL 119/98 R — USK 2000-44). Die Begründung einer derartigen Krankenversicherung steht von vornherein nicht im Einklang mit den jeweils maßgeblichen versicherungsrechtlichen Vorschriften (z. B. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V). Aus diesem Grund gilt auch eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht als anderweitiges Versicherungsverhältnis.
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