(1) Die erste Blockfrist im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB V beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrundeliegende Krankheit. Der Blockfristbeginn richtet sich ausschließlich nach dem Beginn derArbeitsunfähigkeit und nicht nach dem Krankengeldanspruch oder der Krankengeldzahlung. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnt folglich auch dann eine Blockfrist, wenn der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 SGB V ruht. Für die Ermittlung der ersten Blockfrist ist auch auf die bereits vor lnkrafttreten des SGB V existierenden Blockfristen zurückzugreifen.
(2) Solange dieselbe Krankheit Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, ergibt sich eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen. Eine neue Blockfrist beginnt, wenn die alte abgelaufen ist (vgl. Beispiel 1).
(3) Hat während der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zugrundeliegenden Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wird auf die Ermittlung, ob bereits eine Blockfrist wegen derselben Krankheit läuft, grundsätzlich verzichtet.
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