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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.II.1. RS 2019/12, Allgemeines

Unter den in § 6 Absatz 1 SGB V genannten Voraussetzungen sind bestimmte Personen, die eigentlich der Versicherungspflicht unterliegen, kraft Gesetzes versicherungsfrei. Unter bestimmten Bedingungen besteht selbst dann Versicherungsfreiheit, wenn andere Tatbestände der Versicherungspflicht eintreten bzw. bestehen (sog. "absolute Versicherungsfreiheit" nach § 6 Absatz 3 SGB V). Des Weiteren kann Versicherungsfreiheit bei einer dem Grunde nach eintretenden Versicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 6 Absatz 3a SGB V) oder bei bestimmten Beziehern einer Hinterbliebenenrente (§ 6 Absatz 2 SGB V) vorliegen.


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