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Rundschreiben

2023 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V [RS 2023/04]
Sozialversicherungsrecht
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2023 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. A.2.5.1. RS 2023/04, Allgemeines

Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erstreckt sich auch auf Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben, wenngleich auch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Absatz 11 SGB V. Hierbei ist einerseits zwischen Ausländern, die Angehörige eines anderen EU-/EWR-Staates oder Staatsangehörige der Schweiz sind, und andererseits solchen, die nicht hierunter fallen, zu unterscheiden. Für britische Staatsangehörige gelten besondere Regelungen (vgl. Ziff. A.2.5.4.).


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